Edenbergen.Net

Seite druckenSitemap anzeigen

 Edenbergen.Net » Vereine » FFW Edenbergen » Notruf » Rechtliche Grundlagen zum Notruf  

Navigation


 Aktuelles

Startseite
Nachrichten
Termine

 Verein

Vorstand
Geschichte
Satzung

 Aktive Wehr
Technik
Feuerwache
Jugend
Übungspläne

 Bürgerinformation

Notruf
Alarmierung
Verhaltensweisen
Warnungen

 Galerie

Ausflüge
Einsätze/Übungen
Veranstaltungen

 Netzwerk

Gästebuch
Links
Interner Bereich


 Login
Name: 
PW:

Über uns


 Kontakt

Anfahrt
Kontaktformular

 Rechtliches

Haftungsausschluss
Impressum

 

 Zum Überblick

 Rechtliche Grundlagen zum Notruf

Das Absetzen eines Notrufes unterliegt in Deutschland dem geltenden Recht und ist in mehreren Paragraphen des Strafgesetzbuches geregelt. Diese rechtlichen Grundlagen untermauern die Bedeutung eines Notrufes.

Nach § 323c des StrafGesetzBuches heißt es nämlich, dass eine Person jederzeit zur Hilfeleistung in Notfällen verpflichtet ist, wobei es sich dabei um Leistungen handeln muss, die demjenigen nach den Umständen zuzumuten sind. Einen Notruf abzusetzen ist wohl jedem zuzumuten und wird auch vor dem Gericht so behandelt. Wörtlich heißt es im Gesetzestext:

"Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."


Gleichzeitig wird im § 145 des StrafGesetzBuches aber auch erwähnt, dass das wissentliche und absichtliche Absetzen eines unbegründeten Notrufes eine Straftat darstellt und nach geltendem Recht auch so behandelt wird. Wörtlich heißt es dort:

"(1) Wer absichtlich oder wissentlich

1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder

2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich

1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder

2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist."


Die im Gesetzestext erwähnten Paragraphen 303 und 304 beziehen sich auf allgemeine Sachbeschädigungen, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Warn- oder Verbotszeichen stehen.

» Weitere Informationen zum Thema:

 § 323c StGB beim Juristischen Informationsdienst

 § 145 StGB beim Juristischen Informationsdienst


[ Zurück ]

Wetter


 Edenbergen
Im Notfall

Aktionen




Notruf 112 europaweit

Statistik


 Besucherzähler
 Besucher
 (seit Februar 2006)

© by Freiwillige Feuerwehr Edenbergen e.V. & Edenbergen.Net - All rights reserved.